Planst du für den Jahreswechsel größere Anschaffungen oder steht sogar der Verkauf deiner Anteile im Raum, während sich die Regeln dafür gerade ändern? Genau das passiert im Moment mit dem Jahressteuergesetz 2026. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 25. September 2026 dazu Stellung genommen. Am 8. Oktober 2026 folgt die erste Lesung im Bundestag.
Es wurde noch nicht darüber abgestimmt, aber die Vorschläge des Bundesrats zeigen, was die Bundesländer wollen. Die Entscheidung darüber liegt beim Bundestag. Welche Punkte für dich als GmbH-Inhaber:in wichtig sind und was du davon schon heute beachten solltest, erfährst du im Folgenden.
Wo steht das Gesetz gerade?
Das Jahressteuergesetz ist ein Sammelgesetz. Es ändert jedes Jahr eine ganze Reihe von Einzelregeln auf einmal, dieses Mal unter anderem im Einkommensteuergesetz und im Umsatzsteuergesetz. Nach dem Beschluss der Bundesregierung hat der Bundesrat seine Stellungnahme abgegeben. Darin stehen eigene Änderungswünsche der Länder, die im ursprünglichen Entwurf nicht enthalten waren.
Seit dem 30. September 2026 liegt der Entwurf mit dieser Stellungnahme dem Bundestag vor. Nach der ersten Lesung geht er an den Finanzausschuss. Dort wird beraten, was übernommen wird und was nicht. Bis zur Verkündung kann sich also jeder der folgenden Punkte noch ändern oder ganz wegfallen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Was ändert sich bei deinen Anschaffungen?
Heute kann deine GmbH ein Wirtschaftsgut bis EUR 800 netto im Jahr der Anschaffung komplett als Aufwand abziehen. Man spricht dann von einem geringwertigen Wirtschaftsgut. Gemeint sind bewegliche Gegenstände, die sich abnutzen und für sich allein genutzt werden können, also zum Beispiel ein Bürostuhl, ein Monitor oder ein Werkzeug. Der sofortige Abzug ist ein Wahlrecht. Was teurer ist, wird über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Der Bundesrat schlägt vor, diese Grenze ab dem 1. Januar 2027 auf EUR 1.200 anzuheben. Das gilt für die GmbH genauso wie für Einzelunternehmen. Im Entwurf der Bundesregierung stand diese Anhebung bisher nicht.
Was heißt das für deine Planung? Bis zu einer Entscheidung bleibt es bei EUR 800. Ob es sich lohnt, eine Anschaffung zwischen EUR 800 und EUR 1.200 ins nächste Jahr zu schieben, hängt allein davon ab, ob der Vorschlag ins Gesetz kommt. Das weiß heute niemand. Plane deine Anschaffungen zum Jahreswechsel deshalb nach der heutigen Grenze und kauf, was du brauchst, dann, wenn du es brauchst.
Earn-Out beim Verkauf: Warum der Zeitpunkt für die Steuerlast zählt
Beim Verkauf von Unternehmensanteilen wird ein Teil des Kaufpreises oft davon abhängig gemacht, welche Gewinne oder Umsätze das Unternehmen nach dem Verkauf erzielt. Das nennt man Earn-Out. Für den Käufer verringert das sein Risiko, für dich als Verkäufer:in ist ein Teil des Kaufpreises bei der Unterschrift noch offen.
Wie wird das heute besteuert? Der Bundesfinanzhof hat am 9. November 2023 für den Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft entschieden, dass solche gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisteile erst in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie dir tatsächlich zufließen. Den Veräußerungsgewinn im Jahr des Verkaufs erhöhen sie nicht. Für den Verkauf von Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft hatte das Gericht schon 2018 ebenso entschieden. Eine Verfügung der Finanzverwaltung in Schleswig-Holstein überträgt diese Grundsätze ausdrücklich auch auf den Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen.
Was will der Bundesrat ändern? Die Länder begründen ihren Vorschlag genau mit dieser Rechtsprechung und wollen sie umkehren: Der bedingte Teil des Kaufpreises soll dem Jahr zugerechnet werden, in dem verkauft wurde, egal wann die Bedingung später eintritt. Gelten soll das für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2026. Betroffen wären der Verkauf eines Betriebs und der Verkauf von GmbH-Anteilen aus deinem Privatvermögen.
Für dich hieße das: Ein Kaufpreisteil, der dir vielleicht erst in zwei oder drei Jahren zufließt, würde steuerlich schon dem Verkaufsjahr zugeordnet. Wie hoch er dort angesetzt wird und wie es korrigiert wird, wenn am Ende weniger fließt, lässt sich aus der Stellungnahme allein nicht ablesen. Genau diese Fragen müssten im weiteren Verfahren geklärt werden.
Was zählt schon heute? Wie die Klausel im Kaufvertrag formuliert ist, kann über den Zeitpunkt der Besteuerung mitentscheiden. Hängt der spätere Kaufpreisteil an Gewinn oder Umsatz, wird nach der Rechtsprechung erst bei Zufluss versteuert. Für Klauseln, bei denen der Betrag feststeht und nur offen ist, ob er gezahlt wird, hat der Bundesfinanzhof bisher nicht entschieden. Wenn bei dir ein Verkauf mit Earn-Out im Gespräch ist, sprich die zeitliche Zuordnung deshalb früh an, solange der Vertrag noch nicht steht.
Einen Verkauf nur wegen eines Vorschlags des Bundesrats vorzuziehen, halte ich für keinen guten Plan. Ob die Regel kommt, ist offen. Ein Verkauf folgt dem Käufer, dem Preis und deiner eigenen Planung, ein Entwurf ist dafür ein schlechter Taktgeber.
Ein Hinweis in eigener Sache: Die Gestaltung des Kaufvertrags selbst ist keine Steuerberatung. Dafür sind eine Anwältin oder ein Anwalt für Gesellschaftsrecht und der Notar zuständig. Meine Aufgabe ist die steuerliche Einordnung der Klauseln.
Was sonst noch im Entwurf steht
Die umsatzsteuerliche Organschaft wird konkreter. In früheren Beiträgen hatte ich geschrieben, dass die Organschaft ab 2029 nur noch auf Antrag gelten soll. Im Regierungsentwurf steht es genauer: Die Neuregelung soll am 1. Juli 2029 in Kraft treten und erst ab dem 1. Januar 2030 angewendet werden. Die Organschaft bedeutet, dass mehrere Gesellschaften für die Umsatzsteuer als ein einziges Unternehmen behandelt werden. Ihre Folgen sollen dann nur noch eintreten, wenn der Organträger, also das Unternehmen an der Spitze dieser Einheit, das gegenüber dem Finanzamt erklärt. Die Erklärung wirkt für die Zukunft.
Bis dahin gilt das heutige Recht. Das heißt: Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, ob geplant oder versehentlich. Das kann zum Beispiel Gesellschafter:innen betreffen, die ihrer GmbH eine Immobilie vermieten oder mehrere Gesellschaften führen.
Die Aufteilung des Kaufpreises bei Immobilien bleibt im Entwurf. Die geplante gesetzliche Regel, wie der Kaufpreis einer bebauten Immobilie auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt wird, steht weiter im Gesetzentwurf. Sie entscheidet darüber, welcher Teil abgeschrieben werden kann, denn abschreiben lässt sich nur das Gebäude. Gelten soll sie für Kaufverträge, die nach der Verkündung des Gesetzes geschlossen werden.
Was du jetzt tun kannst
Drei Punkte kannst du schon heute angehen, ohne auf das Gesetz zu warten.
- Plane deine Anschaffungen zum Jahreswechsel nach der heutigen Grenze von EUR 800.
- Steht bei dir ein Verkauf mit Earn-Out im Raum, kläre die zeitliche Zuordnung und die Formulierung der Klausel, bevor der Vertrag steht.
- Prüfe, ob zwischen dir und deiner GmbH oder zwischen deinen Gesellschaften heute schon eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, ohne dass sie bewusst gewollt war.
Im nächsten Beitrag geht es um die Grunderwerbsteuer bei der Gründung einer Holding und um ein Urteil aus Luxemburg, das für GmbHs mit Immobilien interessant werden könnte.
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Rechtsstand: 3. Oktober 2026. Die beschriebenen Änderungen sind Vorschläge im laufenden Gesetzgebungsverfahren und noch nicht beschlossen. Trotz aller Sorgfalt kann dieser Beitrag fehlerhaft sein und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.