Du lädst dein betriebliches Elektroauto zu Hause und rechnest den Strom so ab wie in den letzten Jahren: eine feste Pauschale im Monat, fertig. Das lag nahe, denn genau so war es lange zulässig.
Seit diesem Jahr gilt das nicht mehr. Und die Übergangsfrist, die der Gewinnermittlung noch etwas Luft gelassen hat, ist am 31. Juli abgelaufen. Berichtet hat darüber praktisch niemand. Dabei betrifft es jede GmbH mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug, das abends in einer privaten Garage hängt. Den Geschäftsführer mit Dienstwagen genauso wie die Mitarbeiterin mit Firmenwagen.
Im letzten Beitrag habe ich diese Änderung nur angekündigt. Hier ist sie ausführlich.
Was sich geändert hat
Zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums haben die alte Regel abgelöst.
Das erste stammt vom 11. November 2025 und betrifft Arbeitnehmer. Dazu zählst du als Geschäftsführer mit Dienstwagen im Lohnsteuerrecht ebenfalls. Bis dahin durfte die GmbH dir den Strom, den du zu Hause in den Dienstwagen geladen hast, mit einer monatlichen Pauschale steuerfrei erstatten, beim Elektroauto EUR 30 oder EUR 70, je nachdem ob du auch im Betrieb laden konntest. Diese Pauschalen sind seit dem 1. Januar 2026 gestrichen.
Das zweite Schreiben stammt vom 21. Juli 2026 und zieht die Gewinnermittlung nach. Es betrifft den Fall, dass ein betriebliches Fahrzeug zu Hause geladen wird und der Strom als Betriebsausgabe angesetzt werden soll. Die neue Regel gilt dort für Wirtschaftsjahre ab 2026. Für die Zeit davor wurden die alten Regeln nur bis zum 31. Juli 2026 nicht beanstandet. Diese Frist ist vorbei.
An die Stelle der alten Monatspauschale tritt eine Strompreispauschale. Das ist kein fester Betrag im Monat mehr, das ist ein Preis je Kilowattstunde. Für 2026 sind das 34 Cent. Damit verschiebt sich der Kern der Sache: Die Pauschale ersetzt nur noch den Preis. Die Menge musst du selbst nachweisen. Wer keine Kilowattstunden hat, hat nichts, worauf er die Pauschale anwenden könnte.
Der Zähler: einfacher als es klingt
Der Nachweis läuft über einen gesonderten Stromzähler. Das kann ein stationärer Zähler sein, der Zähler in der Wallbox, ein mobiler Zähler zwischen Steckdose und Ladekabel oder der Zähler im Fahrzeug selbst. Wichtig für alle, die jetzt an teure Technik denken: Der Zähler muss ausdrücklich nicht eichrechtskonform sein. Er muss also nicht amtlich geprüft sein wie der Zähler deines Stromversorgers.
Wenn sich die geladene Menge nicht ohnehin direkt auslesen lässt, werden Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Manche kennen diese Dreimonatslogik vom Nachweis der betrieblichen Fahrzeugnutzung. Du hältst zu Beginn und zum Ende des Zeitraums den Zählerstand fest, am besten mit Foto. Dazwischen notierst du die Ladevorgänge.
Der Preis: zwei Wege, ein Wahlrecht
Für den Preis je Kilowattstunde hast du zwei Möglichkeiten.
Erstens dein eigener Preis aus der Stromrechnung. Dabei zählt der Arbeitspreis plus der anteilige Grundpreis. Bei einem dynamischen Tarif nimmst du den Monatsdurchschnitt. Eine eigene Photovoltaikanlage bleibt dabei außer Betracht.
Zweitens die Strompreispauschale. Sie ist der Durchschnittspreis privater Haushalte, den das Statistische Bundesamt für das erste Halbjahr des Vorjahres ermittelt, abgerundet auf volle Cent. Für 2026 sind das die genannten 34 Cent. Die Pauschale deckt sämtliche Stromkosten der häuslichen Ladevorrichtung ab.
Das Wahlrecht zwischen beiden Wegen gilt für das ganze Jahr einheitlich. Du kannst also nicht im Sommer mit dem günstigeren eigenen Tarif rechnen und im Winter mit der Pauschale.
Ein Rechenbeispiel: Wer im Monat 250 Kilowattstunden zu Hause lädt, kommt mit der Strompreispauschale auf EUR 85 im Monat. Das ist mehr als die alte Pauschale von EUR 70. Die neue Regel ist also nicht zwingend schlechter für dich. Sie verlangt nur, dass du die Menge belegst.
Was das für dich als GmbH-Geschäftsführer heißt
Die GmbH kann dir den Ladestrom weiterhin steuerfrei erstatten. Grundlage ist dann die nachgewiesene Menge mal Preis. Ohne Nachweis fehlt die Grundlage für die steuerfreie Erstattung. Das gilt für das ganze Jahr 2026, unabhängig davon, ob du im Januar schon einen Zähler hattest.
Ob das Finanzamt eine Rückrechnung auf die Monate vor dem Aufzeichnungszeitraum akzeptiert, sagt das Schreiben nicht. Ich würde mich nicht darauf verlassen. Wer im September den Zähler setzt, hat mit Oktober, November und Dezember noch drei volle Monate in diesem Jahr.
Dasselbe gilt für deine Mitarbeiter mit Firmenwagen. Wer bisher die Pauschale bekommen hat, braucht jetzt einen Zähler und eine Aufzeichnung. Sag es ihnen in diesem Monat, dann läuft die Aufzeichnung über das letzte Quartal.
Was ich dir empfehle
Prüfe, ob deine Wallbox oder dein Fahrzeug die geladene Menge bereits anzeigt. Viele tun das. Dann fehlt dir nur noch die Aufzeichnung.
Wenn nicht, besorge einen Zähler. Ein mobiler Zähler für die Steckdose kostet wenig und reicht aus.
Lege fest, ob du für 2026 mit deinem eigenen Preis oder mit der Strompreispauschale rechnest. Dann bleib für das Jahr dabei.
Halte drei zusammenhängende Monate lang fest, was du lädst. Damit du nicht bei null anfängst, habe ich dir ein Aufzeichnungsblatt mit zwei Seiten zum Ausdrucken erstellt, mit den vier Regeln, den Stammdaten und der Tabelle für die drei Monate. Hier findest du das Aufzeichnungsblatt.
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Rechtsstand: 7. September 2026. Grundlage sind die Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. November 2025 (Arbeitnehmer, § 3 Nr. 46 EStG) und vom 21. Juli 2026 (Gewinnermittlung, Änderung der Randnummern 19 und 20 des Schreibens vom 5. November 2021). Dieser Beitrag kann trotz aller Sorgfalt überholt sein oder auch mal Fehler enthalten. Er ist eine allgemeine Information und keine Mandatsinformation. Eine individuelle Steuerberatung ersetzt er nicht, auch nicht in bestehenden Mandaten.