Weißt du eigentlich, wie viel von dem Geld, das bei dir ankommt, tatsächlich über den normalen Einkommensteuertarif versteuert wird?
Die meisten Geschäftsführer, mit denen ich spreche, haben darauf keine Antwort. Das liegt selten an schlechter Beratung, sondern an der Frage, wie dieser Bereich beobachtet wird: ob einfach das ausgezahlt wird, was einmal vereinbart wurde, oder ob regelmäßig darauf geachtet wird, wie die Gesamtzusammensetzung der Vergütung idealerweise aussieht. Dazu gehören nicht nur die Einkünfte des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, sondern auch das gesamte Einkommen der Familie.
Genau diese Betrachtung mache ich mit meinen Mandanten regelmäßig im Herbst.
Der Anlass in diesem Jahr
Am 2. September hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Zwei Tage später ging er an den Bundesrat. Verabschiedet ist das Gesetz damit noch nicht. Wir stehen bei einem Regierungsentwurf. Im parlamentarischen Verfahren kann sich noch etwas ändern.
Die Überschrift überall: Die sogenannte Reichensteuer wird verschärft. Der Steuersatz von 45 % greift nach dem Entwurf künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 250.000 statt heute ab EUR 277.826. Darüber hinaus kommt ab EUR 280.000 eine neue Stufe von 47 % hinzu.
An dieser Stelle kann ich eine frühere Aussage präzisieren. Im August hatte ich dir gerechnet, dass es bis rund EUR 278.000 keine Mehrbelastung gibt. Damals lag nur die Einigung des Koalitionsausschusses vor, kein Gesetzestext. Ich hatte dabei die begleitende Entlastung höher angesetzt, als sie im Entwurf tatsächlich ausfällt. Sie beträgt dort EUR 106 im Jahr, als fester Betrag für jeden in dieser Einkommenszone.
Damit verschiebt sich der Punkt, ab dem es teurer wird, auf EUR 253.536 zu versteuerndes Einkommen. Bei EUR 260.000 sind es EUR 194 mehr im Jahr, bei EUR 300.000 sind es EUR 1.129 und bei EUR 500.000 rund EUR 5.129. Wer zusammen veranlagt wird, verdoppelt über das Ehegattensplitting alle Schwellen, dort liegt der Umschlagpunkt bei rund EUR 507.000. Alle Angaben ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Warum diese Zahlen für die meisten trotzdem nicht relevant sind
Alle genannten Werte beziehen sich auf zu versteuerndes Einkommen im normalen Tarif. Das ist der Punkt, an dem die Standardarbeit aufhört und meine Arbeit als Steuerberaterin anfängt.
Denn wie viel bei dir überhaupt in diesem Tarif landet, ist kein Naturgesetz. Es ist das Ergebnis von Entscheidungen, die du triffst oder eben nicht triffst.
Wenn ich mir eine Struktur ansehe, schaue ich deshalb nie allein auf das Geschäftsführergehalt. Ich lege eine Gesamtübersicht an. Dort steht alles nebeneinander:
das Geschäftsführergehalt mit allen Bestandteilen, also Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge und betriebliche Altersversorgung. Die Ausschüttungen aus der GmbH. Mieten, wenn Immobilienvermögen im Spiel ist und wenn dieses auch noch an die eigene Gesellschaft vermietet wird. Die Einkommenssituation des Ehepartners. Und die Kinder, mit ihren eigenen Freibeträgen.

Musterpaar mit einem Kind, Zusammenveranlagung, Hebesatz 400 %, ohne Kirchensteuer. Der Grenzsatz von 47,00 % statt 44,31 % kommt aus der Milderungszone des Solidaritätszuschlags, in der das Paar mit EUR 160.000 zu versteuerndem Einkommen liegt.
So sieht das bei mir aus. Der Rechner oben zeigt für einen anonymisierten Fall, was jeder Weg kostet. Er rechnet die Bausteine über neun Bereiche zusammen: Grunddaten, Struktur, Immobilien, Kapitalanlagen, Entnahme-Mix, Familie, Annahmen, Potenzial und der Rechtsstand.
Am Ende steht das Potenzial. Für das Musterpaar oben, GmbH mit EUR 300.000 Gewinn, EUR 120.000 Gehalt, alles wird ausgeschüttet, dazu ein privates Depot, weist der Rechner rund EUR 71.000 im Jahr aus, die anders laufen könnten. Über zehn Jahre sind das rund EUR 710.000, nach heutigem Recht und ohne Verzinsung gerechnet, nur soweit der Gewinn in der Struktur bleibt. Das ist der Betrag, der liegen bleibt, wenn alles so weiterläuft wie bisher. Zwei Hebel ergeben davon den Großteil, jeder gut EUR 31.000 im Jahr: die Aufteilung zwischen Gehalt und Ausschüttung sowie eine Holding, in der Gewinn bleibt, der privat nicht gebraucht wird. Der Holding-Vorteil gilt, solange der Gewinn in der Holding bleibt. Bei der Ausschüttung aus der Holding fällt die private Steuer an. Das ist eine Modellrechnung. Die Hebel überschneiden sich teilweise und in deinem Fall sehen die Zahlen anders aus. Auf die Größenordnung kommt es an.

Dieselbe Musterrechnung, Registerkarte Potenzial: Ausgangslage gegen die günstigste modellierte Variante je Hebel, Holdingkosten EUR 1.000 im Jahr abgezogen.
Und bevor du denkst, dafür bräuchtest du erst eine perfekte Datenlage: Nein. Geschätzte Werte reichen als Indikation völlig, um die Größenordnungen und die Potenziale auf einen Blick zu sehen. Es geht nicht um die zweite Nachkommastelle, es geht um die Frage, wo du nachjustieren kannst, ohne jedes Mal die gesamte Struktur teuer infrage zu stellen. Und wenn sich derselbe Stolperstein über zwei bis drei Jahre nicht verändert, siehst du, was es dich kostet. Dann kannst du besser entscheiden, ob du ihn änderst oder so weiterlaufen lässt. Denn dann weißt du bereits, dass es ein bestehendes Thema ist und kein Beratungstrend.
Erst wenn alles nebeneinanderliegt, lässt sich beantworten, was eigentlich zählt: Welcher Euro kommt auf welchem Weg an und was kostet dieser Weg? Und gibt es eine Alternative, die weniger kostet?
Das Gehalt ist ein Baustein, nicht die Lösung
Die typische Bewegung, wenn mehr Geld gebraucht wird, ist die Gehaltserhöhung. Sie ist naheliegend, sie ist schnell beschlossen und sie ist in vielen Fällen der teuerste verfügbare Weg.
Gehalt ist bei dir voll steuerpflichtig und läuft in den normalen Tarif. In der GmbH mindert es zwar den Gewinn, aber genau dieser Effekt wird in den nächsten Jahren schwächer: Die Körperschaftsteuer sinkt nach geltendem Recht ab dem Veranlagungszeitraum 2028 in Schritten von 15 % auf 10 % ab 2032. Je weniger die GmbH auf ihren Gewinn zahlt, desto weniger wert ist die Betriebsausgabe, mit der du ihn drückst.
Jetzt kommt die Stelle, an der ich einer verbreiteten Verkürzung widersprechen muss. Häufig heißt es, die Ausschüttung sei der bessere Weg, weil sie über die Abgeltungsteuer läuft. So allgemein stimmt das nicht.
Wenn ich die Belastung je zusätzlich entnommenem Euro nebeneinanderlege, sieht es bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % und ohne Kirchensteuer so aus:
Was in der GmbH bleibt, also thesauriert wird, kostet rund 30 %. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen.
Was von einer Tochtergesellschaft weiter in eine Holding fließt, kostet rund 31 %. Denn auch dieser Weg beginnt mit den 30 % in der Tochter. Auf der Holding-Ebene kommt nur rund ein Prozentpunkt hinzu, weil Beteiligungserträge dort zu 95 % freigestellt sind.
Ein zusätzlicher Euro Gehalt kostet dich im 42-%-Bereich rund 44 %, mit Solidaritätszuschlag gerechnet. Eine Zone ist teurer: In der Milderungszone des Solidaritätszuschlags, bei Zusammenveranlagung etwa zwischen EUR 150.000 und EUR 233.000 zu versteuerndem Einkommen, bei Einzelveranlagung etwa zwischen EUR 75.000 und EUR 116.000, wächst der Zuschlag mit jedem Euro schneller mit. Der Grenzsatz liegt dann vorübergehend bei 47 %. Genau dort steht das Musterpaar im Bild oben.
Und eine volle Ausschüttung kostet über beide Ebenen zusammen rund 48 %.
Das heißt: Solange du im 42-%-Bereich liegst, ist das Gehalt sogar der günstigere Weg, nicht die Ausschüttung. Auch im 45-%-Bereich bleibt es knapp vorn. Erst wenn der geplante Satz von 47 % greift, also oberhalb von EUR 280.000, dreht das Verhältnis zugunsten der Ausschüttung.
Genau da liegt die eigentliche Nachricht der Reform. Sie verändert nicht irgendeine Zahl, sie verschiebt den Punkt, an dem sich Gehalt und Ausschüttung überkreuzen.
Und sie verändert nur eine der vier genannten Zahlen oben. Was thesauriert wird und was in einer Holdingstruktur verbleibt, bleibt davon unberührt. Deshalb lautet die Frage, die ich mit Mandanten zuerst kläre, nicht „Gehalt oder Ausschüttung“. Sie lautet: Wie viel muss überhaupt in die private Sphäre? Alles, was dort nicht gebraucht wird, kostet rund 30 % statt rund 48 %, egal ob es in der Tochter bleibt oder in die Holding weitergereicht wird. Und das hat nichts mit der Frage zu tun, wie sicher das Geld angelegt ist. Dieselbe Anlage trägt in der Gesellschaft dieselben Marktrisiken wie im Privatvermögen.
Dazu kommt eine Ebene, die in vielen Familien komplett brachliegt: die Grundfreibeträge von Kindern und Ehepartnern. Sie stehen jedes Jahr neu zur Verfügung. Jedes Jahr, in dem sie ungenutzt bleiben, ist verfallen. Wer Vermögen ohnehin auf die nächste Generation übertragen will, kann das so gestalten, dass Erträge dort anfallen, wo sie günstiger besteuert werden. Das schont die schenkungsteuerlichen Freibeträge, es sichert Ehepartner und Kinder ab und es ermöglicht ihnen, den verantwortungsvollen Umgang mit Vermögen zu erlernen.
Meine Einschätzung nach dem, was ich in Mandaten sehe: Ist das sauber zusammengebaut, landet gar nicht so viel Einkommen im normalen Tarif. Und dann ist es für die allermeisten GmbH-Gesellschafter nicht relevant, dass diese Spitzensätze steigen. Relevant wird es dort, wo alles über einen einzigen Weg fließt, weil es nie anders geplant wurde.
Die Ausnahme, die du kennen musst
Eine Stelle sollte dir bewusst sein, bevor du deine Einkommensströme anpasst, weil sie regelmäßig übersehen wird.
Wer sich Geld über ein Gesellschafterdarlehen aus der GmbH holt statt über eine Ausschüttung, fällt mit den Zinsen aus der Abgeltungsteuer heraus, sobald er zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Zinsen werden dann nach dem normalen Tarif besteuert. Sie landen also genau dort, wo die Reform zuschlägt.
Das Darlehen bleibt ein legitimes Instrument. Es gehört nur in die Gesamtrechnung, statt als vermeintlich unauffälliger Nebenweg zu laufen.
Und nach unten ist das Gehalt ebenfalls nicht beliebig verschiebbar. Ein Geschäftsführergehalt muss angemessen sein. Auch eine zu niedrige Vergütung kann Folgen haben, gerade wenn eine Pensionszusage daran hängt. Wer die Vergütung umbaut, sollte beide Richtungen im Blick behalten.
Warum der Herbst der richtige Zeitpunkt ist
Vieles an einer Vergütung lässt sich nur im Voraus wirksam ändern. Eine Tantiemevereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter, also in der Regel mit jemandem, der mehr als 50 % der Stimmrechte hält, muss klar und im Vorhinein getroffen sein, bevor das Jahr beginnt, auf das sie sich bezieht. Wer das im Dezember bemerkt, hat für das kommende Jahr gerade noch Zeit. Wer es im Februar bemerkt, hat ein Jahr verloren.
Dasselbe gilt für Ausschüttungsbeschlüsse, für die Umstellung von Sachbezügen und für die Frage, ob Vermögen dorthin wandern soll, wo noch Freibeträge ungenutzt sind.
Deshalb der Herbst. Danach gehen bestimmte Stellschrauben schlicht für ein Jahr zu.
Was ich dir empfehle
Nimm dir eine Stunde und schreib auf, welche Beträge dich im laufenden Jahr auf welchem Weg erreicht haben (Einkommensquellen nach Einkunftsarten trennen): Gehalt, Ausschüttung, Miete, alles. Dann daneben, welche Beträge für 2027 geplant sind.
Wenn du in dieser Aufstellung nur eine einzige Zeile hast, ist das schon das Ergebnis: Dann fließt bei dir alles über einen Weg und du hast diverse Spielräume, die du noch nicht nutzt.
Und wenn du bei der Gegenüberstellung merkst, dass du die Wirkung der einzelnen Wege nicht beziffern kannst, dann ist das nicht deine Unwissenheit, sondern der Punkt, an dem sich eine Berechnung und Gegenüberstellung durch deine Steuerberaterin lohnt.
Übrigens gibt es in diesen Wochen noch eine Änderung, über die praktisch niemand berichtet hat, die aber jede GmbH mit einem Elektrofahrzeug betrifft: Die Regeln für das Laden zu Hause haben sich geändert. Eine Übergangsfrist ist im Juli abgelaufen. Darüber schreibe ich im nächsten Beitrag ausführlich.
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Rechtsstand: 7. September 2026. Der Einkommensteuertarif 2027 beruht auf dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026, Bundesrats-Drucksache 507/26. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht. Dieser Beitrag kann trotz aller Sorgfalt überholt sein oder auch mal Fehler enthalten. Er ist eine allgemeine Information und keine Mandatsinformation. Eine individuelle Steuerberatung ersetzt er nicht, auch nicht in bestehenden Mandaten.