Kennst du das Gefühl, wenn deine Rechnung sich gut anhört, aber am Ende nicht aufgeht? Genau davon haben die beiden Fälle gelebt, um die es hier geht. Auf der einen Seite ein Zeitarbeitsunternehmen, das eine Kostenumlage vorab im Vertrag geregelt und seine Leistungen offen mit Umsatzsteuer abgerechnet hatte, auf der anderen Seite Beschenkte, die einen Bodenrichtwert an den Bebauungsplan angepasst haben, weil auf ihrem Grundstück mehr steht, als heute noch gebaut werden dürfte. Beide haben vor dem Bundesfinanzhof verloren. Wo das Problem genau lag und ob es hätte vermieden werden können, erfährst du im Folgenden.
Was kostet eine Umlage, wenn hinter dieser keine Leistung steht?
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hat am 16.04.2026 die Klage eines Zeitarbeitsunternehmens abgewiesen und ihm die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Aus den Rechnungen, die es selbst von einem Kunden bekommen hatte, gab es keinen Vorsteuerabzug, weil hinter diesen Rechnungen keine Leistung stand. Und die Umsatzsteuer aus den eigenen Ausgangsrechnungen an diesen Kunden, über dieselbe Pauschale, blieb trotzdem geschuldet, weil sie in den Rechnungen offen ausgewiesen war. Unterm Strich zahlte die Zeitarbeitsfirma Umsatzsteuer auf einen Betrag, der wirtschaftlich vollständig hin und zurück geflossen war. Einen Vorsteuerabzug hatte sie dabei nicht.
Wie kam es dazu? Das Zeitarbeitsunternehmen überließ einer Aktiengesellschaft Arbeitskräfte, die in deren Betriebskantinen tätig waren. Die Aktiengesellschaft hatte sich gegenüber ihrem Gesamtbetriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Kantinen zu denselben vergünstigten Konditionen zu öffnen wie dem eigenen Personal. Das geschah im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung. Umgesetzt wurde das über zwei Papiere, die am selben Tag unterschrieben wurden, einen Nachtrag zum Rahmenvertrag über die Arbeitnehmerüberlassung und einen Kantinennutzungsvertrag, der dem Nachtrag als Anlage beilag. Darin verpflichtete sich das Zeitarbeitsunternehmen zu einer Kopfpauschale für jeden überlassenen Arbeitnehmer und jeden Einsatztag. Der Nachtrag erlaubte ihm im selben Atemzug, genau diese Mehrkosten netto zuzüglich Umsatzsteuer weiterzuberechnen. Die Aktiengesellschaft stellte die Pauschale also mit Umsatzsteuer in Rechnung und das Zeitarbeitsunternehmen berechnete denselben Betrag mit eigenem Steuerausweis für diese Zeitarbeiter zurück.
Das Finanzgericht München hatte darin noch einen Leistungsaustausch gesehen: Die Aktiengesellschaft habe dem Zeitarbeitsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zugewendet, weil dessen Leute günstig essen konnten. Das mache es als Arbeitgeberin attraktiver. Der Bundesfinanzhof ist dieser Würdigung nicht gefolgt. Der Grund dafür ist das entscheidende Detail: Beide Verträge bilden ein einheitliches Vertragswerk, sie verweisen aufeinander, regeln denselben Lebenssachverhalt und wurden am selben Tag gezeichnet. Liest man sie zusammen, sollte von Anfang an allein die Aktiengesellschaft die Kosten tragen. Die Pauschale in gleicher Höhe hin und zurück diente nur dazu, diese Kosten intern der zuständigen Kostenstelle in ihrem eigenen Haus zuzuordnen. Das Zeitarbeitsunternehmen war die Zwischenstation, durch die der Betrag einmal durchgeleitet wurde. Bestätigt hat das die Klägerin selbst: In der mündlichen Verhandlung sagte sie, sie hätte den Kantinennutzungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie die Mehrkosten nicht zurückberechnen hätte können.
Auch das Argument mit der Attraktivität hielt in dem Zusammenhang nicht. Die Aktiengesellschaft war schon vorher gegenüber ihrem Gesamtbetriebsrat gebunden und ab Dezember 2011 traf sie zusätzlich eine gesetzliche Gleichbehandlungspflicht beim Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen. Ein Vertrag, der eine bestehende Verpflichtung wiederholt, verschafft dem Vertragspartner keinen eigenständigen Vorteil. Und den verbilligten Kantinenbesuch bekamen die Leiharbeitskräfte unmittelbar von der Aktiengesellschaft, das Zeitarbeitsunternehmen hätte seinen Leuten allenfalls einen Sachwertausgleich in Geld geschuldet. Ein solcher Ausgleich ist umsatzsteuerlich keine Leistung.
Der rechtliche Kern in einem Satz: Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die ausgewiesene Steuer für eine erbrachte Leistung gesetzlich geschuldet wird. Eine Steuer, die allein deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung steht, eröffnet keinen Vorsteuerabzug. Und wer selbst Steuer offen ausweist, ohne eine Leistung zu erbringen, schuldet sie trotzdem.
Wichtig für die Einordnung: Über interne Konzernumlagen hat der Bundesfinanzhof hier nicht entschieden. Die Beteiligten waren fremde Dritte, ein Verleiher und ein Entleiher. Entscheidend waren die Arbeitnehmerüberlassung, die Bindung des Entleihers an seinen Betriebsrat, die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht und die vollständige Hin- und Zurückberechnung derselben Pauschale. Übertragbar ist jedoch das Muster und darin liegt der praktische Wert für dich: Wo ein Betrag in gleicher Höhe im Kreis läuft und in der Rechnung oder dem Vertrag keine beschreibbare Leistung steht, wird es eng.
So prüfst du eine eigene Umlage, bevor sie geprüft wird
Frag dich mal ehrlich, wo bei dir Leistungen abgerechnet werden, ohne dass tatsächlich eine Leistung erbracht wird.
Schulden beide Seiten einander etwas und wurde das schriftlich so vereinbart?
Lässt sich die Leistung so beschreiben, dass eine Außenstehende sie versteht, also Gegenstand, Umfang und Zeitraum?
Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag und genau dieser Leistung, oder ist es eine glatte Pauschale ohne Bezugsgröße?
Erhält die empfangende Gesellschaft einen Vorteil, den sie verbraucht und in ihre eigenen Preise einrechnen könnte?
Fließt derselbe Betrag in gleicher Höhe wieder zurück? Wenn ja, aus welchem Grund?
Würdest du die Vereinbarung auch dann schließen, wenn du nichts zurückberechnen könntest?
Schuldest du die Leistung ohnehin schon aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung?
Steht auf einer deiner Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer, obwohl hinter der Position keine Leistung steckt?
Solche Konstellationen findest du in jeder Branche. Die Holding einer Handwerksgruppe stellt der Betriebs-GmbH eine monatliche Managementpauschale, ohne dass irgendwo steht, wer dort was tut. Ein IT-Dienstleister legt Softwarelizenzen auf zwei Schwestergesellschaften um und bekommt einen Teil zurückbelastet. Da kann es sich lohnen, die Leistungsbeschreibung von deiner Steuerberater:in gegenlesen zu lassen, bevor eine Betriebsprüfung acht Jahre auf einmal aufrollt.
Warum hilft dir der Bestandsschutz beim Grundstückswert nicht?
Wieder vom Ende her. Was wurde entschieden? Am 17.06.2026 hat der Bundesfinanzhof den Wert eines geschenkten Anteils an einem Wohnungseigentum mit EUR 342.197,50 festgestellt. Das Finanzamt war von EUR 383.097 je Anteil ausgegangen, das Finanzgericht München hatte auf EUR 316.909 gesenkt. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und landete dazwischen. Für die Beschenkten heißt das: Sie stehen schlechter da als nach der ersten Instanz, gut EUR 25.000 je Anteil höher. Dazu tragen sie 38 % der Verfahrenskosten. Die Entscheidung ging also zulasten der Steuerpflichtigen, auch wenn das Finanzamt mit seinem Hauptantrag scheiterte.
Der Weg dorthin ist interessant, weil die Berechnung des Finanzgerichts auf den ersten Blick einleuchtet. Geschenkt wurde am 20.12.2021 ein Wohnungseigentum, das aus einem Wohnhaus und einer Garage auf 714 m² bestand und zwei Schenkerinnen je zur Hälfte gehörte. Jede von ihnen wandte jeweils eine Hälfte ihres Miteigentums zu, sodass vier Erwerbe von je einem Viertel entstanden, für die das Finanzamt vier Feststellungsbescheide erließ. Bewertet wurde im Sachwertverfahren, weil der Gutachterausschuss keine Vergleichspreise und keine Vergleichsfaktoren geliefert hatte. Das Haus von 1952 ist dichter bebaut, als heute erlaubt wäre: Ein Bebauungsplan von 2012 lässt nur noch eine Geschossflächenzahl von 0,4 zu, verwirklicht ist eine wertrelevante Geschossflächenzahl von 0,65. Der Bodenrichtwert der Zone lag bei EUR 1.700 je Quadratmeter, bezogen auf eine wertrelevante Geschossflächenzahl von 0,5, dazu Umrechnungskoeffizienten von 0,627 für 0,4, von 0,690 für 0,5 und von 0,783 für 0,65.
Von hier aus rechneten die Beteiligten auf unterschiedliche Arten. Das Finanzamt passte den Bodenrichtwert nach oben an die vorhandene Bebauung an und kam auf EUR 1.929,13 je Quadratmeter, weil die bestandsgeschützte Bebauung weiter nutzbar sei und den Boden wertvoller mache. Die Beschenkten rechneten nach unten auf die zulässigen 0,4. Das Finanzgericht folgte ihnen und ermittelte EUR 1.544,78 je Quadratmeter, blieb im Ergebnis aber bei den EUR 316.909, weil es über das Klagebegehren nicht hinausgehen durfte. Genau an dieser Berechnung ist das Verfahren gekippt. Der Grund ist ein Maßstabsfehler.
Der Bodenrichtwert war mit einer wertrelevanten Geschossflächenzahl mitgeteilt. Diese Zahl misst etwas anderes als der Bebauungsplan. Der Bebauungsplan legt eine Geschossflächenzahl fest, die allein Vollgeschosse erfasst. Die wertrelevante Geschossflächenzahl nimmt zusätzlich Flächen mit, die baurechtlich nicht anzurechnen sind, wirtschaftlich aber nutzbar bleiben, allen voran ein ausgebautes oder ausbaufähiges Dachgeschoss. Eine unmittelbare Umrechnung der einen Zahl in die andere ist damit ausgeschlossen. Exakt diese Umrechnung hatte das Finanzgericht vorgenommen. Deshalb wurde sein Urteil aufgehoben.
Für den Ansatz blieb es dann bei den EUR 1.700, also beim Bodenrichtwert ohne Anpassung. Der Bundesfinanzhof rechnet dazu vor, dass die wertrelevante Geschossflächenzahl bei einem genehmigungsfähigen Dachgeschoss mit zwei Dritteln der Fläche der Vollgeschosse 0,534 betragen würde. Das liegt praktisch auf der 0,5 des Bodenrichtwertgrundstücks. Höher als 0,5 durfte er nicht gehen, weil er damit über den Hilfsantrag des Finanzamts hinausgegangen wäre. Ob das Dachgeschoss richtigerweise mit 75 % der Fläche eines Vollgeschosses einzubeziehen wäre, lässt er ausdrücklich offen. Diese Frage bleibt damit für den nächsten Fall stehen und sie kann dort teurer ausfallen.
Und der Punkt, der das Finanzamt seinen Hauptantrag gekostet hat: Für den Bodenwert zählt die mögliche Nutzung, also die Bebaubarkeit. Die tatsächliche Nutzung wird über den getrennt zu ermittelnden Gebäudewert erfasst, hier mit EUR 154.990. Der Boden wird bewertet, als wäre er unbebaut. Daraus folgt beides zugleich, das dichter bebaute Haus treibt den Bodenwert nicht nach oben und der Bestandsschutz für dieses Haus bringt beim Bodenwert auch keinen Abschlag.
Bleibt der Ausweg. Den nennt der Bundesfinanzhof ausdrücklich. Dass die tatsächliche Nutzung erheblich von der rechtlich möglichen abweicht, spielt in der typisierenden Bewertung für die Schenkungsteuer keine Rolle. Berücksichtigen lässt sich das allein im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes (kurz: BewG), also der Vorschrift, die dir erlaubt, den typisierten Wert durch einen belegten Marktwert zu ersetzen. Weist du nach, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der typisierte Wert, ist dein Wert anzusetzen. Die Nachweislast liegt bei dir. Damit liegen auch die Initiative und die Kosten bei dir.
Zwei Wege nennt die Vorschrift. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig ein Gutachten dienen, entweder vom zuständigen Gutachterausschuss oder von Personen, die von einer staatlichen, einer staatlich anerkannten oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Achte auf diese Formulierung, wenn du ein Angebot einholst, denn "Sachverständige" allein ist keine geschützte Qualifikation. Nach § 198 Abs. 3 BewG kann auch ein Kaufpreis über genau dieses Grundstück dienen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist und die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind. Ein Verkauf in der Familie zu einem Wunschpreis genügt für diesen Nachweis nicht.
Was du vor der nächsten Übertragung klären kannst
Besorg dir die Erläuterungen des Gutachterausschusses und schau, ob dort eine Geschossflächenzahl oder eine wertrelevante Geschossflächenzahl steht.
Rechne die rechtlich mögliche Bebauung in genau diesen Maßstab um, samt ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss.
Prüf, in welche Richtung sich der Umrechnungskoeffizient auswirkt, denn er kann den Wert genauso gut auch mal erhöhen.
Vergleich den typisierten Wert mit dem Marktwert. Ist die Lücke groß, kann sich ein Gutachten lohnen.
Klär früh, woher die Steuer kommt, weil sie aus privatem Geld bezahlt wird und Ausschütten aus der GmbH selbst wieder Steuer kostet.
Und rechne mit Vorlauf, weil der Grundbesitzwert über einen eigenen Feststellungsbescheid läuft.
Betroffen sind davon mehr Unternehmer:innen, als man denkt: die Zahnärztin, die ihren Kindern die Praxisimmobilie überträgt, der Logistikunternehmer mit einem Hallengrundstück in einem später neu geplanten Gebiet, die Handwerksmeisterin, die das Betriebsgrundstück neben den GmbH-Anteilen weitergibt. Zwei Grenzen musst du kennen: Es geht um Schenkungsteuer im Sachwertverfahren. Mit der Grundsteuer hat der Fall nichts zu tun. Und der Fall erging noch unter der Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010, wobei der Bundesfinanzhof die heute geltende Nachfolgevorschrift ausdrücklich mitnennt, sodass die Linie anschlussfähig bleibt.
Was verbindet die beiden Fälle?
Beide Entscheidungen drehen sich um dieselbe Frage: Was wird hier eigentlich gemessen? Im Kantinenfall stand ein Betrag im Vertrag und Umsatzsteuer auf der Rechnung. Es fehlte jedoch die Leistung, die den Betrag gerechtfertigt hätte.
Im Grundstücksfall stand eine korrekte Zahl im Bebauungsplan. Es fehlte der passende Maßstab für die Umrechnung. Weder die vertraglichen Regelungen noch der Bebauungsplan haben in den beiden Fällen allein ausgereicht. Dazu kommt der Zeitfaktor: Im ersten Fall wurden mehrere Jahre auf einmal geprüft, im zweiten lagen zwischen Stichtag und Urteil rund viereinhalb Jahre. Was du heute in Verträge, Rechnungen und Bewertungsunterlagen schreibst, wird erst in einigen Jahren vom Finanzamt gelesen und beurteilt. Und dann zählt allein, ob du dich daran gehalten hast und ob es steuerlich akzeptiert wird.
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Rechtsstand: 1. September 2026. Dieser Beitrag kann trotz aller Sorgfalt überholt sein oder auch mal Fehler enthalten. Er ist eine allgemeine Information und keine Mandatsinformation. Eine individuelle Steuerberatung ersetzt er nicht, auch nicht in bestehenden Mandaten.