Rechne einmal durch, was dich eine Steuernachzahlung für das Jahr 2027 kostet, wenn der Bescheid erst 2031 bei dir landet. Der Zinssatz dafür soll sich verdoppeln und die Handwerkerrechnung für dein Privathaus soll weniger zurückbringen als heute. Beides ist für den 01.01.2027 geplant und steckt noch im Gesetzgebungsverfahren. Das dritte steht dagegen längst im Gesetz: Ab Januar 2027 wird dein Bescheid im Regelfall in ein digitales Postfach gestellt, in das jemand aktiv hineinschauen muss.
Was kostet dich eine Nachzahlung für 2027, wenn der Bescheid erst 2031 kommt?
EUR 1.029. So viel Nachzahlungszinsen fallen in dem Beispiel an, das ich dir gleich offenlege. Die Hälfte davon entsteht allein durch die geplante Verdoppelung des Zinssatzes. Zinsen werden nach § 239 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (kurz: AO), also der Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen, nur in vollen Euro festgesetzt und zugunsten des Steuerpflichtigen abgerundet. Das Jahressteuergesetz 2026, das das Kabinett am 12.08.2026 beschlossen hat und das damit als Regierungsentwurf im Verfahren steht, hebt die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,15 % auf 0,3 % je vollem Monat an, das sind 3,6 % je vollem Jahr statt bisher 1,8 %. Geändert wird dafür § 238 Abs. 1a AO, also die Vorschrift, die den Zinssatz für die Vollverzinsung festlegt. Betroffen sind Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027. Der Gesetzesname täuscht dabei leicht, das Jahressteuergesetz 2026 wirkt in wesentlichen Teilen erst ab 2027. Ein Jahressteuergesetz 2027 existiert nicht.
Nimm eine GmbH mit einem Gewinn von EUR 214.000 im Jahr 2027, gerechnet nach Abzug deines Geschäftsführergehalts. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % ergibt das eine Körperschaftsteuer von EUR 32.100. Die Vorauszahlungen waren noch nach dem schwächeren Jahr 2025 bemessen und lagen bei EUR 17.800. Verzinst wird die festgesetzte Steuer, gemindert um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen, hier also EUR 14.300. Für die Berechnung wird dieser Betrag nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch EUR 50 teilbaren Betrag abgerundet, hier bleibt es deshalb bei EUR 14.300.
Der Zinslauf startet 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für 2027 damit am 01.04.2029. Kommt der Bescheid am 02.04.2031, sind 24 volle Monate abgelaufen. Zinsen werden nur für volle Monate erhoben. Der Rechenweg lautet EUR 14.300 mal 0,3 % gleich EUR 42,90 je Monat, mal 24 Monate gleich EUR 1.029,60, festgesetzt werden davon EUR 1.029. Nach heutigem Satz wären es EUR 14.300 mal 0,15 % gleich EUR 21,45 je Monat, zusammen EUR 514,80, festgesetzt EUR 514. Die Differenz ist genau der Betrag, den du zusätzlich abgibst, obwohl sich an deinem Gewinn und am Zeitablauf gar nichts verändert hat.
In dem Zusammenhang wird der Hebel sichtbar, den du wirklich in der Hand hältst. Wäre die Vorauszahlung für 2027 rechtzeitig auf EUR 30.000 hochgesetzt worden, schrumpft die verzinste Grundlage auf EUR 2.100. Daraus werden EUR 2.100 mal 0,3 % mal 24 Monate gleich EUR 151,20, festgesetzt EUR 151. Damit sparst du EUR 878. Der Grund ist schlichte Arithmetik, die Zinsen hängen an der Lücke zwischen festgesetzter Steuer und festgesetzter Vorauszahlung. Wer diese Lücke vor Beginn des Zinslaufs schließt, entzieht der Verzinsung ihre Bemessungsgrundlage.
Wichtig ist dabei das Wort festgesetzt, denn die Bemessungsgrundlage hängt an den festgesetzten Vorauszahlungen. Eine freiwillige Überweisung ohne Vorauszahlungsbescheid verändert diese Grundlage nicht. Für sie greift ein zweiter Mechanismus: Nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO, also der Regel über den Verzicht auf Nachzahlungszinsen bei vorzeitiger Zahlung, werden Nachzahlungszinsen insoweit nicht festgesetzt oder wieder erlassen, soweit Zahlungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, das Finanzamt sie angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Der klare Weg bleibt trotzdem der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen, weil du dich dann auf keine spätere Umsetzung durch das Finanzamt verlassen musst.
Als Geldanlage taugt eine überhöhte Vorauszahlung dennoch schlecht. Dafür gibt es zwei harte Gründe. Erstattungszinsen laufen ebenfalls erst ab dem 15. Monat nach Jahresablauf, dein Geld liegt bis dahin zinslos beim Finanzamt. Und die steuerliche Behandlung ist einseitig. Erstattungszinsen sind bei der GmbH steuerpflichtig, bei der Körperschaftsteuer über § 8 des Körperschaftsteuergesetzes (kurz: KStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (kurz: EStG), bei der Gewerbesteuer über § 7 des Gewerbesteuergesetzes. Bei einer Gesamtbelastung von 29,83 % im Thesaurierungsfall, gerechnet mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %, bleiben von 3,6 % nur 2,53 % übrig, gerechnet als 3,6 mal 0,7017. Nachzahlungszinsen wirken bei der GmbH umgekehrt nicht gewinnmindernd. Für die Körperschaftsteuer gilt § 10 Nr. 2 KStG, also das Abzugsverbot für Personensteuern und ihre Nebenleistungen. Für die Gewerbesteuer gilt § 4 Abs. 5b EStG. Ein nicht abziehbarer Aufwand von 3,6 % belastet dich deshalb wie ein abziehbarer Aufwand von 5,13 %, gerechnet als 3,6 geteilt durch 0,7017. Eine Vorauszahlung ist damit ein Instrument zur Zinsvermeidung und Renditeerwartungen gehören woanders hin.
Ein Detail lohnt beim Blick in einen geänderten Bescheid: Werden früher gezahlte Nachzahlungszinsen wieder zurückgezahlt, ist das erfolgsneutral. Nur echte Erstattungszinsen sind steuerpflichtig und in der Praxis stehen beide Posten leicht nebeneinander.
Frag dich mal ehrlich, wann du zuletzt über deine Vorauszahlungen gesprochen hast.
Ein realistischer Blick auf das Ergebnis 2027 kann sich schon im Frühjahr 2028 lohnen, sobald der Jahresabschluss Konturen bekommt.
Du kannst dir die voraussichtliche Lücke zwischen Steuer und Vorauszahlung von deiner Steuerberater:in beziffern lassen, bevor du über die Liquidität entscheidest.
Wenn du Gewinne ausschütten willst und die Liquidität dadurch knapp wird, kann es sich lohnen, die Reihenfolge von Ausschüttung und Vorauszahlungsanpassung einmal durchzuspielen.
Läuft bei dir eine Betriebsprüfung, kannst du prüfen lassen, welche Jahre offen sind und wie weit der Zinslauf in die Zeit ab Januar 2027 hineinreicht. Wie weit solche Prüfungen künftig zurückreichen sollen, steht in 15 Jahre Belege aufbewahren.
Wer schaut in dein digitales Steuerpostfach?
Stell dir vor, dein Körperschaftsteuerbescheid wird am Montag, dem 08.03.2027, zum Abruf bereitgestellt. Am vierten Tag danach, also am Freitag, dem 12.03.2027, gilt er als bekannt gegeben, so sieht es § 122a Abs. 4 Satz 1 AO vor, die Regel über die Bekanntgabefiktion beim Datenabruf. Die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO endet damit am Montag, dem 12.04.2027. Fällt dir der Bescheid erst Ende April auf, ist der Einspruch verspätet. Eine falsche Festsetzung bleibt dann stehen.
Der digitale Steuerbescheid ist damit der Weg, auf dem dein Bescheid künftig standardmäßig ankommt. Dahinter steckt ein Prinzipienwechsel, der leicht untergeht. Bis Ende 2025 funktionierte die elektronische Bekanntgabe nur mit deiner Einwilligung. Seit dem 01.01.2026 steht die Neufassung des § 122a AO im Gesetz, also der Vorschrift über die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf. Sie verlangt diese Einwilligung nicht mehr. Beschlossen wurde sie mit Artikel 3 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024.
Entscheidend ist die Zeitschiene. Sie fällt auseinander. Die Regel, nach der bei einer elektronisch übermittelten Steuer- oder Feststellungserklärung von der Bereitstellung zum Datenabruf Gebrauch gemacht werden soll, steht in § 122a Abs. 1 Satz 2 AO. Ihre Einführung ist auf den 01.01.2027 verschoben, sie gilt erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2026 bekannt gegeben werden. Das hält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung, also die Verwaltungsanweisung, nach der die Finanzämter arbeiten, ausdrücklich fest. In diesem Jahr läuft die elektronische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 1 AO dort, wo du oder deine Bevollmächtigte nach dem vor 2026 geltenden Recht schon eingewilligt hattet. Für alle anderen wird die Bereitstellung im Postfach ab Januar 2027 zum Regelfall und das macht den Umbau zu einer Aufgabe für dieses Jahr.
Wer weiter Papier möchte, kann die postalische Bekanntgabe beantragen, das steht in § 122a Abs. 2 AO. Der Antrag kann auch über eine Bevollmächtigte gestellt werden und er wirkt nur für die Zukunft.
Entscheidend ist außerdem der Anknüpfungspunkt. Hier stolpern in der Praxis die meisten. Die Frist hängt an der Bereitstellung im Postfach. Benachrichtigen muss dich die Finanzbehörde am Tag der Bereitstellung, das schreibt § 122a Abs. 1 Satz 3 AO vor, also die Regel über die Benachrichtigung. Diese Nachricht hat nur noch Hinweisfunktion. Für den Fristbeginn spielt sie keine Rolle und sie kann im Spamordner landen oder an eine alte Adresse gehen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Bescheids kommt es bei der Bekanntgabe ebenfalls nicht an, dein Abruf bleibt dafür ohne Bedeutung.
Und dabei ist eine Schutzregel weggefallen. Bis Ende 2025 begann die Frist mit der Absendung der Benachrichtigung. Hast du deren Zugang bestritten und konnte die Finanzbehörde ihn nicht nachweisen, galt der Tag deines Datenabrufs. Dasselbe galt, wenn du unwiderlegbar vortragen konntest, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen erhalten zu haben. In der Neufassung knüpft die Frist an die Bereitstellung. Die Behörde muss im Zweifel nur noch deren Zeitpunkt nachweisen. Diesen Einwand gibt es nicht mehr. Wer im Urlaub ist, wer krank wird, wer gerade die Buchhaltungskraft gewechselt hat, verliert im ungünstigen Fall vier Wochen Rechtsschutz durch reine Organisation.
Ein Rettungsanker bleibt. Er ist ausdrücklich benannt. Ist die Information über eine Bereitstellung gar nicht erfolgt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, geregelt in § 110 AO, also der Vorschrift, die eine versäumte Frist bei fehlendem Verschulden wieder öffnet. Verlassen würde ich mich darauf ungern. Du musst vortragen und belegen, was schiefgelaufen ist. Dieser Weg hängt außerdem an einer Frist von einem Monat.
Eine Zahnärztin mit eigener Praxis-GmbH, ein IT-Dienstleister mit acht Mitarbeitenden, ein Maschinenbaubetrieb in zweiter Generation, alle drei haben dieselbe Schwachstelle, weil in allen drei Fällen der Bescheid dort einläuft, wo niemand namentlich zuständig ist.
Es kann sich lohnen, noch in diesem Jahr festzulegen, wer in das ELSTER-Postfach schaut, mit einer Vertretung für Urlaub und Krankheit.
Ein fester Rhythmus trägt besser als guter Wille, wöchentlich funktioniert zuverlässiger als monatlich, weil die Frist bereits vier Tage nach der Bereitstellung zu laufen beginnt.
Prüf einmal nach, welche Benachrichtigungsadresse hinterlegt ist und ob sie nach dem letzten Personalwechsel noch stimmt.
Klär mit deiner Kanzlei, ob eine Bekanntgabevollmacht besteht, damit klar ist, ob die Bescheide dort oder bei dir eingehen.
Notiere das Datum der Bereitstellung in der Ablage, denn dieses Datum entscheidet über den Fristbeginn.
Wenn dein Ablauf auf Papier aufbaut, kannst du die postalische Bekanntgabe beantragen und dir den Umbau vorerst sparen.
Warum lohnt es sich, die Handwerkerrechnung noch 2026 zu bezahlen?
EUR 300 weniger Steuerermäßigung pro Jahr, sobald deine Arbeitskosten den Höchstbetrag ausschöpfen. Das ist der Preis des zweiten Vorhabens und er landet in deiner privaten Steuererklärung. Das ist die private Sphäre, deine GmbH hat damit nichts zu tun.
Heute bekommst du 20 % der Arbeitskosten einer Handwerkerleistung in deinem selbst genutzten Zuhause direkt von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens EUR 1.200 im Jahr. Das steht in § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG, der Vorschrift über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, ergänzt um die formalen Anforderungen in § 35a Abs. 5 EStG. Der Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 mit Bearbeitungsstand vom 18.08.2026 ersetzt diesen Satz und senkt den Fördersatz auf 15 % und den Höchstbetrag auf EUR 900. Verfahrensstand ist der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium, das Kabinett soll sich am 02.09.2026 abschließend damit befassen. In Kraft treten soll das Gesetz am 01.01.2027. Über die neu gefasste Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG greifen die Änderungen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027.
Rechne die Grenze einmal selbst nach, das Ergebnis ist überraschend sauber. EUR 1.200 geteilt durch 20 % ergibt EUR 6.000 und EUR 900 geteilt durch 15 % ergibt ebenfalls EUR 6.000. Der Höchstbetrag ist also in beiden Fassungen bei Arbeitskosten von EUR 6.000 ausgeschöpft. Oberhalb dieser Schwelle verlierst du exakt EUR 300, darunter genau 5 % deiner Arbeitskosten.
Zwei Beispiele aus dem Alltag. Beim Heizungstausch mit einem Arbeitsanteil von EUR 8.400 ergeben 20 % rechnerisch EUR 1.680, gedeckelt auf EUR 1.200. Nach dem Entwurf ergeben 15 % dagegen EUR 1.260, gedeckelt auf EUR 900. Bei Malerarbeiten mit einem Arbeitsanteil von EUR 3.700 sind es heute EUR 740 und nach dem Entwurf EUR 555, also EUR 185 Unterschied. Die Fliesenarbeiten im Bad, die Elektroinstallation für die Wallbox, die neue Dachrinne, alles rechnet sich nach demselben Muster. Und diese Ermäßigung wirkt direkt auf die Steuer, EUR 1.200 Ermäßigung sind EUR 1.200 weniger Einkommensteuer, unabhängig von deinem persönlichen Steuersatz.
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, das folgt aus § 11 Abs. 2 EStG, der Regel, dass Ausgaben in dem Jahr zählen, in dem sie tatsächlich abfließen. Eine Vorauszahlung ohne Rechnung bringt dir keine Ermäßigung, § 35a Abs. 5 EStG verlangt eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs. Wer im Dezember Geld überweist und die Rechnung erst im Februar bekommt, hat den Vorteil verschenkt.
Arbeiten, die ohnehin anstehen, kannst du prüfen lassen, ob sie sich noch in das Jahr 2026 ziehen lassen.
Achte darauf, dass Leistung, Rechnung und Überweisung zusammen im Jahr 2026 liegen.
Lass den Arbeitskostenanteil auf der Rechnung getrennt ausweisen, Material zählt für die Ermäßigung ohnehin nicht mit.
Zahl per Überweisung, denn Barzahlung fällt aus der Förderung heraus.
Wird ein Vorhaben erst 2027 fertig, kann sich eine Teilabrechnung für den in 2026 erbrachten und bezahlten Teil lohnen.
Was verbindet die drei Punkte?
Alle drei wirken ab Januar 2027 und über zwei von ihnen wird in diesem Herbst verhandelt. Der Bundesrat tagt am 25.09.2026, danach am 16.10., am 20.11. und am 18.12.2026, der Bundestag hat ab dem 07.09.2026 mehrere Sitzungswochen. Wann welches Gesetz beschlossen wird, steht heute nicht fest. Genau das ist die Lage, in der du planen musst. Das Jahressteuergesetz 2026 mit dem Zinssatz ist Regierungsentwurf, das Einkommensteuerreformgesetz 2027 mit dem Handwerkerbonus ist Referentenentwurf. Die Bekanntgabe im Postfach steht dagegen nicht mehr zur Debatte, sie ist beschlossenes Recht mit festem Anwendungszeitpunkt. Was jetzt schon hilft, sind die Vorbereitungen, die in beiden Welten funktionieren. Eine realistische Vorauszahlung kostet dich keinen Cent, falls der Zinssatz bei 1,8 % bleibt. Ein benannter Zuständiger für das Steuerpostfach ist ab sofort sinnvoll, weil die Umstellung mit dem Jahreswechsel kommt und die Rechtsgrundlage dafür schon steht. Und eine Handwerkerrechnung, die 2026 bezahlt ist, bringt dir in jedem Szenario mindestens so viel wie im Folgejahr.
Eine vierte Bewegung läuft daneben und wirkt in die andere Richtung. Der Körperschaftsteuersatz von 15 % gilt bis 2027 und sinkt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 in fünf Stufen, das steht seit Juli 2025 im Bundesgesetzblatt und ist damit beschlossenes Recht. Was diese Bewegung für die Verteilung zwischen Gehalt und Ausschüttung bedeutet, habe ich in Deine GmbH wird billiger, du privat wirst teurer durchgerechnet.
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Rechtsstand: 25. August 2026. Dieser Beitrag kann trotz aller Sorgfalt überholt sein oder auch mal Fehler enthalten. Er ist eine allgemeine Information und keine Mandatsinformation. Eine individuelle Steuerberatung ersetzt er nicht, auch nicht in bestehenden Mandaten.